| Gesetzliche Bestimmungen für Sirupe (Quelle:
Lamy-Dehove. April 96)
Einleitung:
Der Sirup unterliegt nationalen Bestimmungen, in denen die zulässigen
Bezeichnungen und Verarbeitungsmethoden, sowie die Etikettangaben
festgelegt werden und die sich aus dem Erlass Nr. 92-918 vom
18. August 1992 ergeben. Sie werden durch rechtliche Vorschriften
vervollständigt, die den Sirup schützen sollen, der
mit Beeren, z.B. Erdbeeren, Himbeeren oder Süßkirschen
erzeugt wird.
Bezeichnungen:
Sirup: die Bezeichnung „Sirup“ gilt nur für
konzentrierte und aromatisierte Produkte, die durch die Auflösung
kohlenhydratischer Süßstoffe im Wasser gewonnen werden
(Erlass Nr. 92-918 vom 18. August 1992 - Artikel 1).
Obstsirup - Fruchtsaftsirup: die Bezeichnungen „Obstsirup“ oder „Fruchtsaftsirup“ gelten
nur für einen Sirup mit mindestens 10% Fruchtsaft. Dieser
Anteil wird auf 7% reduziert, wenn der oder die Fruchtsaft/-säfte
im Sirup ausschließlich aus Zitrusfruchtsaft besteht/bestehen
(Erlass Nr. 92-918 vom 18. August 1992 - Artikel 2, Absatz 1).
...sirup - Sirup mit ...saft: die Bezeichnungen „...sirup“ oder „Sirup
mit ...saft“ mit Angabe der Frucht/Früchte, die den
Hauptgeschmack verleiht/verleihen, gelten nur für einen
Sirup mit mindestens 10% des/der entsprechenden Safts/Früchte.
Bei Zitrusfrüchten wird dieser Anteil auf 7% reduziert (Erlass
Nr. 92-918 vom 18. August 1992 - Artikel 2, Absatz 1).
Abbildung
der Frucht: Nur „Obstsirup“, „Fruchtsaftsirup“ und „…sirup“ oder „Sirup
mit …saft“ dürfen Früchte auf ihrem Etikett
abbilden (Erlass Nr. 92-918 vom 18. August 1992 - Artikel 5).
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