Eyguebelle Distillerie artisanale en Drôme provençale
 
   

Rückblick
Von Aiguebelle zu Eyguebelle

Kräuterlikör : Die Herstellung von Kräuterlikören.
Obstlikör : Die Herstellung von Obstlikören.
Sirup : Die Sirupherstellung.
Gütezeichen
Auszeichnungen
Gesetzliche Bestimmungen für Sirupe
Gesetzliche Bestimmungen für alkoholische Getränke

Gesetzliche Bestimmungen für alkoholische Getränke (Quelle: Lamy-Dehove. April 96)

Tresterbranntwein oder Traubentrester: Die Begriffe „Tresterbranntwein“ oder „Traubentrester“ bezeichnen folgende Spirituose:

- Aus gegärter Weinmaische, die entweder direkt mit Wasserdampf oder Wasserzufuhr destilliert wurde und der ggf. eine bestimmte Menge Hefe zugefügt wurde (siehe w.u.), wobei die Destillation mit 86 Vol.-% Maische erfolgt. Eine Zweitdestillation mit diesem Alkoholgehalt ist zugelassen.

- Mit einem Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von 140g/hl 100 Vol.-% Alkohol und einem Höchstgehalt an Methylalkohol von 1000g/hl 100 Vol.-% Alkohol (EG Vorschrift Nr. 1014/90. Artikel 1).

Bei der Herstellung von Tresterbranntwein darf 100 kg eingesetzter Weinmaische höchstens 25 kg Hefe hinzugefügt werden. Die Alkoholmenge der Hefe darf nicht 35% von der gesamten Alkoholmenge des Endproduktes übersteigen (EG Vorschrift Nr. 1014/90. Artikel 1).

Obstbranntwein: Der Begriff „Obstbranntwein“ bezeichnet folgende Spirituose:

- Ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Fruchtfleisch oder Fruchtmost, mit oder ohne Kern, erzeugt.

- Destilliert bei weniger als 86 Vol.-%, so dass das Destillationserzeugnis sein Aroma und Geschmack der Frucht verdankt.

- Mit einem Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von 200g/hl 100 Vol.-% Alkohol.

- Wenn es sich um Branntwein aus Kernobst handelt, darf der Gehalt an Cyanwasserstoffsäure keine 10g/hl 100 Vol.-% Alkohol übersteigen.

Das somit erzeugte Getränk erhält die Bezeichnung „Branntwein“, die hinter den Namen der Frucht gehängt wird: Kirschbranntwein (oder Kirschwasser), Pflaumenbranntwein (oder Slivovic), Mirabellen-, Pfirsich-, Apfel-, Birnen-, Aprikosen-, Feigen-, Zirrus-, Traubenbranntwein, sowie jede andere Frucht. Das Getränk kann ebenfalls mit „-wasser“ bezeichnet werden, wobei diese Bezeichnung an den Fruchtnamen gehängt wird.

Der Begriff „Williams“ darf nur für Birnenbranntwein benutzt werden, der ausschließlich aus „Williamsbirnen“ erzeugt wird.Falls zwei oder mehrere Fruchtsorten zusammen destilliert werden, erhält das Getränk die Bezeichnung „Obstbranntwein“. Diesem Begriff kann der Name der jeweiligen Fruchtsorten zugeordnet werden, die in ihrer mengenmäßigen Reihenfolge angegeben werden.

Obstspirituose: Der Begriff „Obstspirituose“ bezeichnet eine Spirituose, die durch die Mazeration einer Frucht in natürlichem Äthylalkohol und/oder in einem Destillat mit Herkunftsbezeichnung laut vorliegender Bestimmungen in einer festzulegenden Mindestproportion gewonnen wird.

Die Aromatisierung dieser Spirituose kann durch Aromastoffe und/oder aromatisierende Präparate vervollständigt werden, die nicht von der eingesetzten Frucht stammen. Sowohl der kennzeichnende Geschmack, als auch die Farbe dieser Spirituose dürfen jedoch nur aus der eingesetzten Frucht hervorgehen.

   

Pastis: Eine Spirituose mit Anisaroma (siehe 510-85) darf nur dann mit „Pastis“ bezeichnet werden, wenn sie ebenfalls natürliche Süßholzstrauchextrakte (Glycyrrhisa Glabra) aufweist, und die Farbstoffanteile, d.h. an den so genannten „Chalkonen“, und an Glyzyrrhizinsäure jeweils zwischen 0,05 und 0,5g/l liegen.

Im Pastis liegt der Zuckergehalt unter 100g/l und der Anetholgehalt zwischen 1,5 und 2g/l (EG Vorschrift Nr. 1576/89, Artikel 1, §4, Absatz O, Punkt 2).

   

Likör: Der Begriff „Likör“ bezeichnet folgende Spirituose:

- Mindestzuckergehalt von 100g/l, in Invertzucker ausgedrückt.

Erhalten durch die Aromatisierung eines natürlichen Äthylalkohols oder eines natürlichen Destillats oder auch von mehreren Spirituosen gemäß vorliegender Bestimmungen oder aber einer Mischung aus den vorgenannten Produkten, gesüßt und ggf. mit dem Zusatz natürlicher Produkte wie Crème, Milch oder sonstige Milchprodukte, Früchte, Wein sowie aromatisierter Wein (EG-Vorschrift Nr. 1576/89, Artikel 1, §4, Absatz r, Punkt 1).

Der Mindestzuckergehalt von 100g/l wird wie folgt reduziert:

- 80g/l für Enzianliköre, die ausschließlich mit Enzian als Aromastoff erzeugt werden.

- 70g/l für Kirschliköre, deren Äthylalkohol ausschließlich Kirschbranntwein umfasst (EG-Vorschrift Nr. 1014/90, Artikel 7).

Mit Pfefferminz aromatisierte Spirituosen müssen „Pfefferminzliköre“ oder „Pfefferminzcrèmes“ bezeichnet werden. Der Begriff „Pfefferminz“ ist folglich nicht mehr ein Synonym für „Pfefferminzlikör“ oder „Pfefferminzcrème“. Weiterhin muss die Mischung aus Pfefferminzlikör oder Pfefferminzcrème mit Wasser fortan mit dem beschreibenden Begriff „Pfefferminzlikörgetränk“ oder „Pfefferminzcrèmegetränk“ bezeichnet werden.Der Begriff „Menthe à l’eau“ gilt nur für die Mischung aus Pfefferminzsirup und Wasser (JOANQ 14. Jan. 1991. S. 104).

Crème de: die Bezeichnung „Crème de“ mit der anschließenden Angabe der Frucht oder des eingesetzten Grundstoffes, mit Ausnahme von Milchprodukten, gilt nur für Liköre mit einem Mindestzuckergehalt von 250g/l, ausgedrückt in Invertzucker (EG-Vorschrift Nr. 1576/89, Artikel 1, §4, Absatz r, Punkt 2).

Crème de Cassis: Die Bezeichnung „Crème de Cassis" gilt nur für Schwarze Johannisbeerliköre mit einem Mindestzuckergehalt von 400g/l, ausgedrückt in Invertzucker (EG-Vorschrift Nr. 1576/89, Artikel 1, §4, Absatz r, Punkt 2).

Die einzige zulässige Bezeichnung für einen Schwarzen Johannisbeerlikör mit einem Mindestzuckergehalt von 400g/l ist „Crème de Cassis“. Folglich ist die Bezeichnung „Double Crème de Cassis“ unzulässig (BID 1990, Nr. 10, S. 7, Nr. °90-349).

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